Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Kosten - Betriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser die Kosten für die Tätigkeit übernimmt. Die Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 40 BetrVG.

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern diese Kosten nicht willkürlich sind.

Hierfür bedarf es eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses.

Kosten, die demgemäß vom Arbeitgeber zu tragen sind, sind u .a. die Kosten für Schulungen, für die Anschaffung von Büchern, unter Umständen für einen Laptop, Telefon etc.

Auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts können unter § 40 BetrVG fallen. Demgemäß bedarf es für die Mandatierung eines Rechtsanwalts eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses.

Kosten des Rechtsanwalts sind dann Kosten gemäß § 40 BetrVG, wenn der Betriebsrat den Rechtsanwalt für die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung beauftragt.

Daneben hat der Arbeitgeber auch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts für die Vertretung vor der Einigungsstelle zu tragen. Diese Kosten richten sich dann nach § 76 a BetrVG.

Der Betriebsrat hat jedoch auch die Möglichkeit, Sachverstand, insbesondere einen Rechtsanwalt für die Beratung hinzuzuziehen. In diesem Fall fallen die Kosten für den Rechtsanwalt jedoch nicht unter § 40 BetrVG, sondern vielmehr unter § 80 III BetrVG.

Im Unterschied hierzu regelt § 80 III BetrVG, dass es vor Mandatierung einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung des Sachverständigen bedarf.

In diesem Fall ist daher vom Betriebsrat ein entsprechender Beschluss für die Beauftragung erforderlich. Darüber hinaus muss jedoch mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden.

Sofern der Arbeitgeber eine Zustimmung hierzu verweigert, der Betriebsrat jedoch auf die Beratung durch den Sachverständigen angewiesen ist, kann beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers ersetzt werden. Für die gerichtliche Vertretung in diesem Prozess vor dem Arbeitsgericht kann der Rechtsanwalt wieder gemäß § 40 BetrVG durch Beschluss beauftragt werden.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen in diesem Fall für Rückfragen zur Verfügung. Wir sind Ihnen auch bei den entsprechenden Formulierungen gern behilflich.

Wir sind für Sie da

Kanzlei Chemnitz

chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de
0371 33 49 32 90

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