Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Anwendungsbereich

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung eines Mindestlohnes an in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerbegriff: Anspruch auf Mindestlohn haben nur Arbeitnehmer. Es ist der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu Grunde zu legen. Dieser Arbeitnehmerbegriff umfasst alle Beschäftigten, die auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Die Einordnung erfolgt aber nicht auf Grundlage der im Vertrag niedergelegten Bezeichnung. Es ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen.

Das Mindestlohngesetz umfasst daher auch die sogenannten Scheinselbstständigen. Die Scheinselbstständigen sind vertraglich als Selbstständige beschäftigt, nach der konkreten Ausübung der vertraglichen Beziehung sind sie aber auf Grund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit tatsächlich Arbeitnehmer.

Praktikanten: Der Praktikant wird zum Zwecke des Erwerbs beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen eingestellt, ohne in einer systematischen Berufsausbildung zu stehen. Das MiLoG verpflichtet auch zur Zahlung des Mindestlohnes an Praktikanten, es sei denn, ein Ausnahmefall ist geregelt. Das gilt insbesondere für

- Pflichtpraktikanten im Rahmen der Ausbildung
- Praktika zur Orientierung für die Dauer bis zu 3 Monate vor der Ausbildung
- Ausbildungsbegleitende Praktika für die Dauer bis zu 3 Monate
- Einstiegsqualifizierung nach § 44 a SGB III oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 ff. BBiG.

Für Arbeitgeber ist die sogenannte Nachweispflicht zu beachten. Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, aber spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit die wesentlichen Praktikumsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Praktikanten auszuhändigen.

Auszubildende und ehrenamtlich Tätige: Auszubildende sind keine Arbeitnehmer. Sie fallen nicht unter den Anwendungsbereich. Ehrenamtlich Tätige sind auch keine Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätige engagiert sich uneigennützig ohne Arbeit zu leisten.

Jugendliche und Langzeitarbeitslose: Das MiLoG gilt nicht für Personen unter 18 Jahren (Jugendliche) soweit sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Langzeitarbeitslose können geringer bezahlt werden, allerdings nur für die ersten 6 Monate.

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