Das MiLoG gilt zwingend. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder den Anspruch beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs möglich. Ein Verzicht ist im Übrigen ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruches ist ausgeschlossen. Ansprüche aus dem MiLoG unterliegen nicht den Verfall- oder Ausschlussfristen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Mindestlohn auszuzahlen. Eine Verrechnung mit Ansprüchen des Arbeitgebers ist unzulässig, wenn der Mindestlohn betroffen ist.