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Neue Entwicklung zum Mindestlohngesetz

Das Arbeitsgericht Herne hat am 07.07.2015 eine Entscheidung zur Anrechnung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf den Mindestlohn getroffen. Im Rahmen der Vorträge wurde bereits dargelegt, dass monatlich gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld, welches vor Fälligkeit bereits monatlich anteilig ausgezahlt wird, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf den Mindestlohn anrechenbar sein soll. Das Arbeitsgericht Herne hat dies nunmehr bestätigt. Es hat nunmehr entschieden, dass monatliche Leistungen auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, die unwiderruflich ausgezahlt werden, die Zahlung auf den Mindestlohnanspruch erfüllen.

Das Arbeitsgericht Herne hat sich dabei auf die Gesetzesbegründung berufen und damit die im Rahmen der Vorträge bereits dargelegte Handhabung zum Weihnachts- und Urlaubsgeld bestätigt.

Dies soll nach Auffassung einiger Arbeitsgerichte aber nur für das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachts- oder Urlaubsgeld gelten. Das Arbeitsgericht Bautzen hat nämlich in einer Entscheidung zum tariflichen Urlaubsgeld entschieden, dass eine Anrechnung von tariflich vorgeschriebenen Leistungen auf den Mindestlohn nicht zulässig sei.

Das Arbeitsgericht Bautzen hat mit einem Urteil vom 25.06.2015 entschieden, dass ein tariflich gezahltes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sei. Es hat darüber hinaus entschieden, dass auch der Nachtarbeitszuschlag nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden kann.

Das Arbeitsgericht Bautzen hat sich danach ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen. Bei der Anrechnung von tariflich begründeten Forderungen ist nämlich darauf abzustellen, ob mit dem Urlaubsgeld oder dem Weihnachtsgeld die sogenannte Normalleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll. Das wird beim zusätzlichen Urlaubsgeld regelmäßig nicht der Fall sein. Das zusätzliche Urlaubsgeld soll nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bautzen Zusatzkosten ausgleichen, die während der Erholung im Urlaub entstehen. Es ist damit darauf gerichtet, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen. Es kann nicht als Vergütung für Normalleistung angesehen werden.

Darüber hinaus soll der sogenannte Nachtarbeitszuschlag nicht Normalleistung des Arbeitnehmers vergüten. Der Nachtarbeitszuschlag entsteht auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung. Der Nachtarbeitszuschlag dient dazu, die Beschwerlichkeiten der Nachtarbeit auszugleichen. Er darf auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden.

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