Das Mindestlohngesetz (MiLoG) führt eine konkrete Vergütungshöhe als Mindestarbeitsbedingung ein. Es sind 8,50 € brutto je Zeitstunde zu zahlen.
Es handelt sich um eine Bruttovergütung. Die Bruttovergütung bezeichnet das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen (Steuern und Sozialabgaben – Arbeitnehmeranteil).
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer und des Verzichts auf die Rentenversicherungspflicht keinerlei Abzüge. Die Steuern und Beitragslast trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann die von ihm geschuldete Lohnsteuer und pauschalierten Beiträge zur Sozialversicherung nicht auf den Mindestlohn anrechnen.
Die Zahlung muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Was passiert mit dem bisherigen Arbeitsvertrag?
Eine Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet, ist unwirksam. Die unwirksame Vereinbarung muss durch eine wirksame ersetzt werden. Wird keine wirksame Vereinbarung geschaffen, so hat der Mitarbeiter Anspruch den in der Wirtschaftsbranche allgemein üblichen Lohn, welcher auch höher als der Mindestlohn liegen kann.