Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Was bedeutet Vergütung pro Zeitstunde?

Der Mindestlohn ist für jede Zeitstunde zu zahlen. Jede Stunde der tatsächlich erbrachten Arbeit ist zu vergüten. Das gilt auch bei Schlechtarbeit. Es kommt nicht auf die Arbeitsleistung an. Der Arbeitgeber kann die Vergütung nicht mindern, auch wenn der Arbeitnehmer keinen Arbeitserfolg erzielt oder schlechter arbeitet als andere Arbeitnehmer.

Die Vereinbarung von Stücklohn und Akkordlohn bleibt zulässig. Es muss aber gewährleistet werden, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Werden also die Vorgaben des Arbeitgebers nicht erfüllt, ist dennoch der Mindestlohn zu zahlen.

Die Vereinbarung von Gehalt bleibt zulässig. Die Prüfung, ob der Mindestlohn erreicht wird, ist anhand der erbrachten Arbeitsstunden im Monat zu berechnen. Reicht das Gehalt für den Mindestlohn nicht, so muss der Arbeitgeber die Vergütung aufstocken oder die nicht vergüteten Stunden auf ein Arbeitszeitkonto niederlegen.

Was wird auf den Mindestlohn angerechnet?

Die Berechnung des Mindestlohnes erfolgt unter Einbeziehung aller unwiderruflich erbrachten Zahlungen des Arbeitgebers einschließlich Zuschlägen und Zulagen, es sei denn, sie sind für eine besondere Anstrengung.

Es werden insbesondere keine Zahlungen zur Vergütung zugerechnet, welche für besondere Anstrengungen geleistet werden. Das gilt insbesondere für Zuschläge, die überobligatorische Leistungen vergüten soll, so unter anderem Überstundenzuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit. Das gilt aber eben auch für Prämien, die für eine besondere Leistung gezahlt werden.

Eine Anrechnung ist zudem ausgeschlossen, soweit reiner Aufwendungsersatz gezahlt wird. Spesen und Verpflegungsmehraufwendungen sind ein Ausgleich für erhöhte Kosten bei auswärtiger Tätigkeit. Diese sind nicht anzurechnen.

Sonderleistungen oder Gratifikationen können angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt allerdings nur in dem Monat der Zahlung und dem Vormonat. Eine Anrechnung auf das gesamte Jahr ist nur dann möglich, wenn die Zahlung auch über das gesamte Jahr verteilt unwiderruflich geleistet wird.

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