Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Was ist ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto ist eine Aufzeichnung, in dem die tatsächlich geleistete Arbeit unter Berücksichtigung der Minusstunden/Fehlstunden sowie Mehrstunden/Überstunden niedergelegt wird. Das MiLoG verlangt die Vergütung der tatsächlich erbrachten Arbeit, spätestens im Folgemonat. Die Vergütung ist nur ausnahmsweise dann nicht zu zahlen, wenn die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit, die nicht vergütet wird, auf einem Arbeitszeitkonto niedergelegt wird. Nur mit einem Arbeitszeitkonto kann die Zahlung des Mindestlohnes für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit in einem Monat vermieden werden.

Für das Arbeitszeitkonto gelten drei Regeln.

1. Das Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart werden.
2. Auf das Arbeitszeitkonto dürfen maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Überstunden eingetragen werden.
3. Die in einem Kalendermonat eingetragenen Überstunden müssen spätestens in einem Zeitraum von 12 Monaten nach monatlicher Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird vorher beendet. Es ist dann in dem Monat nach der Beendigung spätestens durch Zahlung auszugleichen.

Wer hat die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

Die Arbeitszeitaufzeichnungen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu führen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Arbeitszeitaufzeichnungen dem Arbeitnehmer zu übertragen. Er kann den Arbeitnehmer verpflichten, die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst zu führen.

Wie wird die Arbeitszeitaufzeichnung geführt?

Die Verpflichtung beinhaltet die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitszeit kann handschriftlich geführt werden. Der Arbeitgeber ist aber auch berechtigt, technische Geräte für die Aufzeichnung zu verwenden, so unter anderem Zeiterfassungssysteme in der Firma oder GPS-Systeme bei Fahrern.

Die Aufzeichnung muss spätestens zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeitsleistung erfolgen und beim Arbeitgeber aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung muss mindestens 2 Jahre erfolgen.

Daneben müssen für die Dauer von 2 Jahren auch die erforderlichen Dokumente für die Zahlung des Mindestlohnes aufbewahrt werden, u. a. Aufzeichnungen über das Arbeitszeitkonto und Gehaltsaufzeichnungen.

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