Die Arbeitszeitaufzeichnungen betreffen nicht alle Arbeitnehmer. Die Pflicht zur Aufzeichnung trifft zunächst alle geringfügig Beschäftigten/kurzfristig Beschäftigten. Für weitere Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit nur aufgezeichnet werden, wenn sie in bestimmten Wirtschaftsbereichen die in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz niedergelegt sind, ausgeführt sind. Das betrifft unter anderem folgende Wirtschaftsbereiche:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Aufbau und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
- Fleischwirtschaft.