Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, Az. 1 AZR 595/14
Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie gegen eine Kündigung nicht klagen, darf solche Arbeitnehmer nicht ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und deswegen von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen.