Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter wegen der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz kündigen. Die Kündigung ist auch nach der Auswertung des Internetverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig, soweit dies den Computer des Arbeitnehmers betrifft. Die Verwendung der Daten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Das Landesarbeitsgericht hat nun eine anderslautende Entscheidung getroffen. Die Datenverwertung sei zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
In dem aktuellen Fall hatte der Arbeitgeber den Computer seines Arbeitnehmers überprüft und festgestellt, dass dieser an 5 von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt habe. Er erhielt darauf hin die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 12.02.2016 zum Az. 5 Sa 657/15 die Kündigung für zulässig erachtet. Der Verlauf der Internetnutzung sei zwar personenbezogen. Die Verwertung personenbezogener Daten ist grundsätzlich unzulässig. Diese wurde im vorliegenden Fall jedoch für zulässig erklärt, weil das Gesetz eine solche Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Betroffenen erlaubt und der Arbeitgeber sonst keine Möglichkeit hat, die unerlaubte Internetnutzung mit Privatmitteln nachzuweisen.
Grit Rajteric
Rechtsanwältin