Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Anrechnung von Sonderzahlungen und Zuschlägen auf den Mindestlohn

Die Anrechnung von Sonderzahlungen und Zuschlägen auf den Mindestlohn ist nach der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig. Der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das Arbeitsentgelt für normale Arbeitsleistung als übliches Arbeitsentgelt für die Tätigkeit angerechnet werden kann. Der Gesetzgeber hat des Weiteren dargelegt, dass Sonderzahlungen und Zuschläge, die eine über die normale Tätigkeit hinaus gehende Anstrengung vergüten sollen,  nicht angerechnet werden kann. In dem vorliegenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über eine 2 mal jährlich zu zahlende Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatslohnes zu entscheiden, die nur abhängig von der jeweiligen Beschäftigung im jeweiligen Jahr war. Die Sonderzahlung sollte keine besondere Tätigkeit oder Anstrengung vergüten, es handelte sich um einen Bonus. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber hatten eine Vereinbarung getroffen, dass diese Sonderzahlungen auf 12 Monate zu verteilen sind, so dass die Sonderzahlung jeden Monat in Höhe von 1/12 geleistet wurde. Unter Berücksichtigung dieser anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn der Arbeitnehmer von mehr als 8,50 € brutto, ohne diese geleistete Sonderzahlung hätte sich ein geringerer Stundenlohn ergeben.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied nunmehr, dass die Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Es begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei der Sonderzahlung im vorliegenden Fall um ein Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin handelte. Da die Fälligkeit auf die monatliche Vergütung anteilig vereinbart wurde, sei die Sonderzahlung auch monatlich zuzurechnen. Dies sei wirksam und verstoße nicht gegen das Gesetz.

Neumann
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