Das Bundesarbeitsgericht entschied im Urteil vom 21.03.2017 zum Az. 7 AZR 222/15 über die Wirksamkeit einer Zweckbefristung.
Die Vertragsparteien hatten einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Dabei war der Zweck der Befristung die Schließung eines Standortes. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Schließung des Standortes enden.
Weiterhin war jedoch vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet und der Arbeitgeber hierzu berechtigt ist, den Arbeitnehmer auch in andere Abteilungen oder auch einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers zu versetzen.
Nunmehr war zwar der Standort, in welchem der Arbeitnehmer zunächst tätig war, geschlossen worden. Es wurde jedoch ein weiterer Standort bereits im Vorfeld errichtet.
Der Kläger wendete sich gegen die Befristung des Arbeitsvertrages, da er der Ansicht war, die Befristungsabrede sei unwirksam. Es bestehe kein vorübergehender, sondern vielmehr ein dauerhafter Bedarf an seiner vertraglichen Arbeitsleistung. Der Beschäftigungsbedarf sei nicht mit der Schließung des Zentrallagers, in welchem er zunächst tätig war, entfallen, sondern der Beschäftigungsbedarf hätte auch im neuen Standort weiter fortbestanden.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Eine solche Befristung des Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein betrieblicher Bedarf mehr besteht. Dabei ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG seinem Wortlaut nach betriebstätigkeitsbezogen auszulegen.