Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mit zu bestimmen.
Daher betrifft die betriebliche Lohngestaltung die Festlegung abstrakter Kriterien zur Messung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt.
Insoweit sind mitbestimmungspflichtig die Strukturformen des Entgeltes einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgeltes wird nicht vom Beteiligungsrecht umfasst.
Sollte der Arbeitgeber nicht tarifgebunden sein, so greift auch nicht die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 BetrVG.
Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.02.2017 zum Az. 1 ABR 12/15 auch entschieden, dass auch die Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereich von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt. Insoweit führt die Entscheidung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer bestimmter Geschäftsbereiche von einer Gehaltsanpassung auszunehmen, zu einer Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrenze. Sie hat zur Folge, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebes zueinander ändert. Dies ist gerade nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig.