Der Einsatz eines sogenannten Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer aufgezeichnet werden können, ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16) wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetzes (§ 32 Abs. 1 BDSG) unzulässig, es sei denn, es besteht ein konkreter auf den Arbeitnehmer bezogener Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung.
Dies auch, wenn die Mitarbeiter hierüber im Vorfeld informiert wurden.
Das BAG wies insoweit eine außerordentliche fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung ab, da die Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers durch die unzulässige Maßnahme im Prozess nicht als Beweis verwertet werden dürfen.