Der Betriebsrat kann nach § 104 BetrVG verlangen, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber Arbeitnehmer entlässt.
Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrates in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen und er kommt dieser Aufforderung dann entsprechend nach, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch einen dringenden betrieblichen Grund gerechtfertigt (BAG vom 28.03.2017, Az. 2 AZR 551/16).