Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit - Arbeitgeber

Wir informieren Sie mit den nachfolgenden Ausführungen über die Berechnung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit. Die in den nachfolgenden Punkten getätigten Ausführungen sollen Ihnen lediglich ein Überblick über die Grundlagen der Vergütung schaffen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie trotz der nachfolgenden Ausführungen Fragen haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gern erläuternd mit unseren Mitarbeitern zur Verfügung.

Die Vergütung für das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses findet entweder auf direktem Wege Anwendung oder in Anlehnung des RVG wird eine Vergütung vereinbart.

Sprechen Sie uns offen auf die Kosten an. Sind Sie sich über die Kosten unsicher, so sind wir gern bereits im Rahmen eines kostenlosen kurzen Vorgespräches eine Abschätzung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und Sie über die entstehenden Kosten aufzuklären.

1. Kostenloses Vorgespräch

Wir bieten ein kurzes kostenloses Vorgespräch an. Das kostenlose Vorgespräch ist zeitlich beschränkt und dauert regelmäßig 10 Minuten. Im Rahmen dieses Vorgespräches erteilen wir Ihnen keinen rechtlichen Rat oder keine rechtliche Auskunft. Es erfolgt lediglich eine Abschätzung der möglichen Erfolgsaussichten. Soweit Erfolgsaussichten gegeben sind oder Sie trotz fehlender Erfolgsaussichten ein Vorgehen wünschen, werden wir Sie im Rahmen des kostenlosen Vorgespräches über die entstehenden Gebühren aufklären und die Möglichkeiten der Zahlung (Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, Gebührenvereinbarung, Ratenzahlung usw.) aufklären. Sollten Sie vor Aufnahme des Mandates ein kostenloses Vorgespräch wünschen, teilen Sie das bitte vorher mit.

2. Rat oder Auskunft

Ein Rat ist eine auf wesentliche Punkte bei der Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bezogene Empfehlung des Rechtsanwaltes. Eine Auskunft ist die Antwort auf eine allgemeine Rechtsfrage ohne Bezug auf eine konkrete Rechtsangelegenheit.

Ein Rat oder eine Auskunft kann mündlich und/oder schriftlich, somit auch elektronisch oder in Textform erteilt werden. Die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft nennt sich auch Erstberatung.

Die Vergütung für die Tätigkeit für einen Mandanten als Arbeitgeber im Rahmen der Erstberatung muss gesondert vereinbart werden.

3. Geschäftstätigkeit und außergerichtliches Tätigwerden

Als Geschäftstätigkeit bzw. außergerichtliches Tätigwerden wird jede Tätigkeit des Rechtsanwalts über den einfachen Rat, das erste Beratungsgespräch und/oder die erteilte Auskunft hinaus bezeichnet.

Mit der Geschäftstätigkeit oder dem außergerichtlichen Tätigwerden entsteht die Geschäftsgebühr. Dies gilt nicht für Angelegenheiten in Strafsachen und Sozialrechtssachen, in diesen Fällen bestehen Betragsrahmengebühren. Das gilt auch in strafrechtlichen Angelegenheiten, soweit diese mit Arbeitsrecht zusammenhängen, so z. b. bei dem Vorwurf von Betrugshandlungen, Hinterziehung von Sozialversicherungsanteilen, Steuerbetrug – Strafrecht oder bei Angelegenheiten wegen Sperrfrist oder Bewertung von Arbeitslosengeld - Sozialrecht. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Über die Betragsrahmengebühren klären wir Sie gesondert auf Nachfrage auf.

Die Höhe des Gegenstandswertes ist von der Bedeutung der Sache abhängig. Die Bedeutung der Sache ist regelmäßig der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse an dem Verfahren. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht der Gegenstandswert dem Betrag, der geltend gemacht wird.

In anderen Angelegenheiten, insbesondere wenn es sich nicht um finanzielle Forderungen handelt (Kündigung, Unterlassung usw.), ist der Gegenstandswert entweder gesetzlich festgelegt oder es sind durch die Rechtsprechung der Gerichte Anhaltspunkte und Richtlinien für die Bewertung entwickelt worden.

Der Gegenstandswert ist dabei allein abhängig von dem erteilten Auftrag an den Rechtsanwalt. Auf Grundlage des Auftrages wird der Gegenstandswert ermittelt und danach richten sich die Gebühren.

4. Gerichtliches Tätigwerden

Die Höhe der Gebühr der Vergütung eines Rechtsanwalts für die gerichtliche Tätigkeit richtet sich ebenso regelmäßig nach dem Gegenstandswert.

Der Gegenstandswert im Rahmen des gerichtlichen Tätigwerdens ist abhängig von den geltend gemachten Ansprüchen.

5. Ratenzahlung

Die Gebühren des Rechtsanwaltes sind grundsätzlich mit Tätigwerden fällig. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten und angemessenen Vorschuss fordern. Er setzt zur Zahlung regelmäßig eine entsprechende Frist.

Ein Anspruch auf Gewährung von Ratenzahlung besteht nicht. Eine Ratenzahlung kann in Einzelfällen gewährt werden. Diese ist abhängig von bestimmten Voraussetzungen und muss individuell vereinbart werden.

6. Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ist ein Versicherungsvertrag, mit dem sich das Versicherungsunternehmen auf Grundlage der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) verpflichtet, Leistungen im bestimmten Umfange zu erbringen. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich an dem Versicherungsvertrag nicht beteiligt. Die Rechtsschutzversicherung tritt in versicherten rechtlichen Angelegenheiten ein und übernimmt die Deckung der Kosten. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt dabei:

  • die gesetzlichen Gebühren des gewählten Rechtsanwaltes
  • Gerichtskosten
  • sonstige Kosten der Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständige)
  • Kosten des Gegners, soweit diese zu übernehmen sind.

Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles im versicherten Zeitraum und das Vorliegen der hinreichenden Aussicht auf Erfolg.

Da der Rechtsanwalt nicht an dem Versicherungsvertrag beteiligt ist, wird er bei Übernahme der Korrespondenz im Namen des Mandanten tätig.

Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung obliegt grundsätzlich dem Mandanten. Wir sind gern bereit, für Sie die erste Deckungsanfrage für jeden einzelnen Rechtsschutzfall zu übernehmen und kurzen Schriftverkehr im Umfang von bis zu 2 Schreiben auf unsere Kosten zu fertigen. Für die weitere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung müssen wir jedoch eine Unkostenpauschale von 25,00 € - 50,00 € netto in Abhängigkeit des Umfanges und der Rechtslage geltend machen. Hierüber informieren wir Sie vorher und werden mit Ihnen, falls erforderlich, eine zusätzliche Honorarvereinbarung schließen.

7. Honorarvereinbarung

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, in Abweichung von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Vergütung frei zu vereinbaren. Die Honorarvereinbarung kann als Pauschalvereinbarung oder als Stundenvergütung getroffen werden. Die Honorarvereinbarung muss individuell ausgehandelt werden. Diese ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird.

8. Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege.

Die Prozesskostenhilfe soll den Mandanten bei der Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte unterstützen, wenn er die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann.

Die gesetzliche Regelung hierfür lautet:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei der Verständigung und Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“

Prozesskostenhilfe kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) die Kosten übernehmen würde. Die Übernahme der Kosten erfolgt nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Soweit für Sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, können Sie uns hierauf ansprechen. Die Formulare hierzu finden Sie im Bereich Downloads. Wir sind gern bereit, Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.

9. Keine Rechtsschutzversicherung und keine Prozesskostenhilfe?

Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und kommt für Sie die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so sind wir bereit, mit Ihnen gern individuelle Vereinbarungen zu schließen. Die individuelle Vereinbarung wird Honorarvereinbarung genannt (Punkt 7).

Der Rechtsanwalt kann jedoch im bestimmten Rahmen die Vergütung in Abweichung vom RVG bestimmen. Es ist auch möglich, zumindest in Teilen eine erfolgsabhängige Vergütung zu treffen. Wir erörtern dies gern mit Ihnen.

Wir sind für Sie da

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