Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Betriebsrat/kollektive Rechte

Amtspflichtverletzung

Der Betriebsrat hat gesetzliche Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. So soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zum Wohle des Betriebes und der Beschäftigten vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 BetrVG).Weiterhin hat der Betriebsrat die Pflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten, einen Wirtschaftsausschuss und einen Gesamtbetriebsrat zu gründen etc.

Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder der gesamte Betriebsrat diese gesetzlichen Pflichten in grober Art und Weise, so kann beim Arbeitsgericht wegen einer solchen Amtspflichtverletzung den Betriebsrat aufzulösen oder das Betriebsratsmitglied auszuschließen beantragt werden (§ 23 I BetrVG).

Amtszeitende

Die Amtszeit des Betriebsrates endet gemäß § 21 BetrVG spätestens am 31.05. des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Dies ist sodann im Jahr 2014 wiederum der Fall. Ausnahmen hiervon regelt das Gesetz bei Neuwahlen des Betriebsrates außerhalb des entsprechenden Modus. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf dessen Amtszeit.

Antragsrechte

Der Betriebsrat hat verschiedene mögliche Antragsrechte im Sinne des BetrVG. So hat unter anderem der Betriebsrat die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Maßnahmen, die den Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.

Arbeitsbefreiung

Das Gesetz normiert für den Betriebsrat den gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, da diese grundsätzlich während der persönlichen Arbeitszeit zu erledigen sind. Das Betriebsratsmitglied ist daher von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ohne Minderung des Entgeltes zu befreien.

Ausschlussrecht

Bei groben Pflichtverstößen des Betriebsrates kann beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrates beantragt werden. Dieselbe Möglichkeit besteht, wenn ein Mitglied eines Betriebsrates grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Antragsberechtigt sind ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Geht es um den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes, ist auch der Betriebsrat selbst antragsberechtigt.

Beschlüsse

Beschlüsse des Betriebsrates werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, d. h. mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Verschiedentlich wird von Gesetzes wegen eine qualifizierte Stimmenmehrheit gefordert. Insoweit gilt dies z. B. bei der Erstellung einer Geschäftsordnung. In diesem Fall bedarf der Abschluss der Geschäftsordnung der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrates.

Beschlussänderung

Beschlüsse, die noch nicht vollzogen sind, können vom Betriebsrat in der gleichen Art und Weise, wie sie gefasst wurden, auch geändert werden. Eine einseitige Änderung etwa durch den Betriebsratsvorsitzenden ist jedoch nicht möglich.

Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn zur Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnimmt.

Betriebsausschuss

Hat ein Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss gemäß § 27 BetrVG. Diesem Betriebsausschuss gehören von Gesetzes wegen bereits der Vorsitzende des Betriebsrates und dessen Stellvertreter an. Die weiteren Ausschussmitglieder, die in den Ausschuss entsandt werden, werden von dem Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt. Weitere Ausschüsse können gemäß § 28 BetrVG gebildet werden, in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

Auf die Ausschüsse können verschiedene Aufgaben mit Beschlussfassung übertragen werden.

Betriebsratsfreistellung

Ab einer bestimmten Beschäftigtenanzahl haben  Betriebsratsmitglieder Anspruch auf generelle Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung ihrer Vergütung. Dies regelt § 38 BetrVG.

Auch in kleineren Betrieben haben die einzelnen Mitglieder Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für die Betriebsratsarbeit. Dies gilt auch für die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder in größeren Firmen. Die Einzelheiten regelt § 37 BetrVG. Betriebsratsarbeit soll während der Arbeitszeit erfolgen.

Betriebsratskosten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Betriebsrat die Kosten zu tragen, die für die Tätigkeit als Betriebsrat entstehen (§ 40 BetrVG).

Diese Kosten müssen angemessen sein. So besteht ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten, Schulungskosten, Mietkosten etc.

Betriebsratsschulung

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Schulung. In der Regel werden Schulungen nach § 37 VI BetrVG durchgeführt. Dies umfasst Schulungen, die für die Betriebsräte erforderlich sind. Darunter fallen die Grundlagenschulungen, aber auch Spezialschulungen, sofern ein Anlass hierzu besteht oder die Funktion im Betriebsrat eine solche Schulung erfordert, z.B. Schulungen für Schriftführer, für Vorsitzende und Stellvertreter etc.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schulungskosten zu zahlen sowie die Vergütung für diesen Zeitraum. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Schulungen oder die Dauer der Schulungen ist gesetzlich bei Schulungen nach § 37 VI BetrVG nicht geregelt.

Betriebsratswahl

In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.

Die Betriebsratswahl richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, welche unter anderem im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch in der Wahlordnung geregelt sind. Die Amtszeit des gewählten Betriebsrates beträgt grundsätzlich vier Jahre.

Betriebsratssitzung

Betriebsratssitzungen werden vom Vorsitzenden des Betriebsrates einberufen. Dieser legt die Tagesordnung fest und leitet sodann die Verhandlung. Die Häufigkeit der Betriebsratssitzungen wird vom Betriebsrat selbst nach freiem Ermessen festgelegt.

Einsichtsnahmerechte

Verschiedentlich wird im Gesetz dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, in Unterlagen des Arbeitgebers Einsicht zu nehmen. So unter anderem steht dem Betriebsrat die Möglichkeit zu, gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG in die Bruttolohnlisten der Mitarbeiter Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahmerechte dienen vor allem dazu, um für den Betriebsrat die Möglichkeit zu eröffnen, zu prüfen, ob verschiedenen Beteiligungsrechte betroffen sind und ein Einschreiten des Betriebsrates notwendig ist.

Freizeitausgleich

Grundsätzlich soll die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit erfolgen. Ist dies jedoch aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so unter anderem bei Schichtdienst, Teilzeitkräften, etc. so ist die Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wird, in Form von Freizeitausgleich auszugleichen. Ist dies innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Gesamtbetriebsrat

In Unternehmen, in welchen mehrere Betriebsräte bestehen, ist von Gesetzes wegen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In dem Gesamtbetriebsrat entsendet sodann jeder Betriebsrat Mitglieder. Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für Behandlung von Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Er ist darüber hinaus zuständig, wenn er von den einzelnen Betriebsräten zur Aufgabenwahrnehmung beauftragt wurde.

Initiativrechte

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Beteiligungsrechte verschiedentlich die Möglichkeit, selbst Initiative zu ergreifen, um mit dem Arbeitgeber verschiedene Problemkreise zu regeln. So gewährt § 87 BetrVG in der Praxis dem Betriebsrat ein sehr weit gehendes Initiativrecht. So kann der Betriebsrat die Initiative ergreifen, Regelung zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zur betrieblichen Lohngestaltung etc. zu treffen.

Interessenausgleich

Im Rahmen einer geplanten Betriebsänderung ist mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich zu versuchen. Im Interessenausgleich sollen sodann die objektiven Faktoren der geplanten Betriebsänderung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Vom Interessenausgleich zu unterscheiden ist der Sozialplan. Im Rahmen des Sozialplanes sollen die sich aus dem Interessenausgleich ergebenden Nachteile finanziell ausgeglichen werden. Ein Interessenausgleich ist keine Betriebsvereinbarung im Gegensatz zu einem Sozialplan. Dieser hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.

Kündigungsschutz

Gemäß § 15 KSchG genießen die Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz. Während der Amtszeit ist die Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates und nur bei Vorliegen eines außerordentlichen fristlosen Kündigungsgrundes möglich. Nach Ablauf der Amtszeit genießt das Betriebsratsmitglied einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr. Im Rahmen dieses Jahres ist die Kündigung auch nur bei Vorliegen eines außerordentlichen fristlosen Kündigungsgrundes möglich. Einer Zustimmung des Betriebsrates bedarf es jedoch dann nicht mehr.

Lohnausfallprinzip

Der Arbeitgeber hat die Betriebsräte grundsätzlich von ihrer Arbeitsleistung freizustellen, sofern dies zur Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.

Die Freistellung soll ohne Minderung des Arbeitsentgeltes erfolgen. Dem Betriebsrat sind daher auch Zuschläge etc. weiter zu zahlen, die er andernfalls bei Wahrnehmung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erhalten hätte.

Mitbestimmung Betriebsrat

Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz verschiedene Möglichkeiten, in dem Unternehmen mit zu bestimmen.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten der Mitbestimmung.

Die in der Praxis relevanteste Möglichkeit, die Arbeitnehmerinteressen zu vertreten, gewährt § 87 BetrVG. Im Rahmen des § 87 BetrVG hat der Betriebsrat die Möglichkeit, auch die Initiative zu ergreifen, um die gesetzlich dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Regelungsgegenstände mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Rücktritt

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Das einzelne Betriebsratsmitglied hat die Möglichkeit, dieses Amt niederzulegen. Eine solche Niederlegung würde zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen. Einvernehmlich kann der Betriebsrat auch den Rücktritt beschließen. In diesem Falle führt der Betriebsrat jedoch die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

Schulungsanspruch

Der Betriebsrat hat einen gesetzlichen Anspruch auf Schulung. Insoweit regelt § 37 Abs. 6 BetrVG, dass jedes Betriebsratsmitglied für sich den Anspruch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Im Rahmen der Schulungsveranstaltung hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten der Schulung zu tragen.

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