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Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Kündigungsschutzklage

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage wird die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung auf gerichtlichem Wege geltend gemacht.

Die Kündigungsschutzklage erhebt der Arbeitnehmer, wenn er mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Die Kündigung eines Arbeitnehmers muss im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) begründet sein. Das fehlende Vorliegen dieser Gründe wird mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht.

Die Kündigungsschutzklage kann grundsätzlich nur im Rahmen der Anwendbarkeit des KSchG erhoben werden. Neben der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist auch die Erhebung einer sonstigen Klage möglich, wenn andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vorliegen (sittenwidrige Kündigung, Verstoß gegen Mutterschutzgesetz, Kündigung eines Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitgliedes).

Diese Unwirksamkeitsgründe können unabhängig vom Vorliegen des KSchG geltend gemacht werden. Das gilt auch, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wurde.

Wann kann ich die Kündigungsschutzklage erheben?

Eine Kündigungsschutzklage kann erhoben werden, wenn das KSchG anwendbar ist. Der Arbeitgeber muss in diesem Falle die Kündigung begründen. Die fehlenden Gründe können mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden.

Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

Das Kündigungsschutzgesetz stellt auf zwei Voraussetzungen ab. Das Arbeitsverhältnis muss zum einen länger als 6 Monate angedauert haben. Wird das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber kurz unterbrochen, so wird der vorangegangene Teil des Arbeitsverhältnisses bei einem sachlichen Zusammenhang dazugerechnet.

Darüber hinaus müssen im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen hat, gilt die Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden abhängig von dem Stundenumfang berücksichtigt (wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden = Faktor 0,5; wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75).

Welche Frist gilt für die Erhebung der Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zur Niederschrift erhoben oder schriftlich eingegangen ist. Konnte die Frist unverschuldet nicht gewahrt werden, so kann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Kann ich eine Abfindung beanspruchen?

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung kennt das deutsche Gesetz nicht. Es ist in bestimmten Ausnahmefällen ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung geregelt. Diese Ausnahmefälle sind aber nur in seltenen Fällen anwendbar, so z. B. wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder ein Sozialplan eine Abfindungsregelung enthält oder gegen spezielle Vorschriften im Gesetz verstoßen wurde.

Ein Großteil der Kündigungsschutzverfahren endet jedoch mit einem Vergleich, in dem die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird. Die Abfindung wird somit regelmäßig ausgehandelt.

Eine Abfindung kann allerdings nur bei Einhaltung der Frist von 3 Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ausgehandelt werden. Die Zahlung einer Abfindung ist für den Arbeitgeber die Möglichkeit, das Verfahren ohne größeren Risiken kurzfristig zu beenden. Das gilt insbesondere, wenn die Kündigung unwirksam ist oder die Gefahr der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung besteht.

Die Höhe der Abfindung ist unter anderem von folgenden Faktoren abhängig:

  • Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der Kündigung
  • Lebensalter
  • Betriebszugehörigkeit
  • Arbeitseinkommen
  • usw.

Es ist dabei nicht zu vernachlässigen, dass eine Abfindung oftmals mit Hilfe einer durchdachten Verhandlungsstrategie erreicht wird.

Welche Kosten entstehen mit Erhebung der Kündigungsschutzklage?

Es ist dabei zunächst zwischen den Gerichtskosten und den Kosten durch den anwaltlichen Beistand zu unterscheiden. Dabei muss die Besonderheit beachtet werden, dass in der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Kosten der Gegenseite unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht ersetzt werden müssen. Gerichtskosten fallen zudem nur an, wenn der Rechtsstreit durch ein Urteil des Arbeitsgerichts beendet wird. Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches entfallen die Gerichtskosten.

Die Höhe der Gerichtskosten und Kosten des Rechtsanwaltes sind abhängig von dem Streitwert. Der Streitwert bei Klagen gegen die Kündigung ermittelt sich regelmäßig aus dem Einkommen des Arbeitnehmers, ist also von der Höhe der Vergütung abhängig.

Ob und in welchem Umfang Sie Kosten tragen müssen, erklären wir gern im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches.

Dies ist einerseits davon abhängig, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung wird durch uns die Deckungsanfrage gestellt. Mit der Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verbleibt bei Ihnen regelmäßig nur die Zahlung des gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehaltes. Die Zahlung des Selbstbehaltes kann durch Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt reduziert werden, insbesondere falls die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hat.

Verfügen Sie über keine Rechtsschutzversicherung, so ist zu prüfen, ob Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht. Die Prüfung übernehmen wir gern mit Ihnen gemeinsam. Sie können sich bereits vorab über die notwendigen Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen informieren. Bitte klicken Sie hierzu in die Rubrik „Formulare“. Wir haben bei den Formularen einen Antrag über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Hinweisen zum Ausfüllen eingestellt.

Sollten Sie die Kosten teilweise oder in Gesamtheit selbst tragen müssen, sind wir gern bereit, eine individuelle Lösung auf Honorarbasis zu finden. Dies können wir gern im Rahmen eines Besprechungstermins tun. Sprechen Sie uns offen darauf an.

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