Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14
Das Bundesarbeitsgericht musste über einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit entscheiden. Das Gesetz regelt in § 6 Abs. 5 ArbZG, dass, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat. In welcher Höhe dieses jedoch angemessen ist, war bisher streitig.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % angemessen ist. Des Weiteren sei eine Erhöhung zu erwägen, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die einen regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zu üblich höheren Belastungen als zu gering erscheinen lassen. Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit sei deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen.