Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Der Azubi war zunächst als Praktikant beschäftigt und im Anschluss schloss der Arbeitgeber mit dem Praktikanten einen Ausbildungsvertrag. Im Ausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart.
Der Arbeitgeber kündigte während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis. Der Azubi war nunmehr der Meinung, dass die Zeiten des Praktikums hierauf anzurechnen sind. Dieser Rechtsansicht schloss sich jedoch das Bundesarbeitsgericht nicht an.
Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, sieht § 20 BBiG nicht vor.