Gemäß § 99 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Einstellung grundsätzlich um Zustimmung zu bitten.
Einstellung ist dabei nicht nur der Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auf die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsablauf abgestellt.
Dies kann auch bei Arbeitnehmerüberlassung der Fall sein.
Mit einem solchen Problem musste sich das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12 beschäftigen.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft von dieser in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wurde, um dort nach dessen Weisungen gegen Entgelt tätig zu sein. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es sich auch hierbei um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Es liegt dann ein Fall des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit auch entschieden, dass bei der Gestellung der DRK-Schwester es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Auf Grund der gebotenen unionrechtskonformen Auslegung liegt eine Arbeitnehmerüberlassung auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei den Schutz genießt, der, wie bei den DRK-Schwestern, dem eines Arbeitnehmers entspricht.