Recht zu haben ist die eine Sache.
Recht zu bekommen ist unsere.

Grit Rajteric - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Ronny Neumann - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt)
Roland Wübbeke - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt), Familienrecht (Fachanwalt)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig

Allen Arbeitsverträgen ist ein Wettbewerbsverbot vertragsimmanent während des Bestandes. Dies muss nicht ausdrücklich geregelt werden.

Nach Beendigung des Arbeitsvertrages kann jedoch der Arbeitnehmer grundsätzlich zum Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Er kann ohne Weiteres bei einem neuen Arbeitgeber, auch einem unmittelbaren Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis begründen.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn wirksam eine Wettbewerbsabrede zwischen den Parteien vereinbart ist. Eine solche Wettbewerbsabrede richtet sich nach den Vorschriften des § 110 GewO i.V.m. § 74 HGB.

Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2017 zum Az. 10 AZR 448/15 entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn in der zu Grunde liegenden Vereinbarung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Karenzentschädigung geregelt ist.

Wenn dies fehlt, kann weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer aus dieser Vereinbarung Rechte herleiten.

Auch ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht, auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers, zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes.

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