Bei Massenentlassungen muss der Arbeitgeber gemäß § 17 KSchG im Vorfeld die Agentur für Arbeit ordnungsgemäß hierüber informieren. Dabei ist relevant, ob der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen die in § 17 geregelte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Unter Entlassung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Kündigungserklärung selbst zu verstehen.
Vorliegend hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin wirksam ist, die sich zur Zeit der durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befunden hat und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde, obwohl sich die Kündigung der übrigen Arbeitsverhältnisses mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrates gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten.
Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst die Kündigung für wirksam erklärt. Hiergegen hat sich die Klägerin nochmals gewandt und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses hat mit Beschluss vom 08.06.2016 das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, weil die Klägerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 und Artikel 6 GG verletzt wäre.
Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr anerkannt, dass die Kündigung unwirksam ist, da der Klägerin der Schutz vor Massenentlassungen ansonsten versagt werde, wenn das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt habe, dass der 30 Tage-Zeitraum überschritten worden ist, bis die Kündigung ausgesprochen wurde (BAG Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 442/16).