Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Befreiung von seiner Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG, wenn notwendige Betriebsratstätigkeit ansteht.
Erfolgt die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit so steht dem Betriebsratsmitglied unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG Freizeitausgleich hierfür zu.
Nun kann es jedoch Situationen geben, dass die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss, jedoch hiervon die tatsächliche Arbeitszeit auch tangiert ist. Dies ist in der Regel der Fall bei Schichtarbeitern, wenn die Betriebsratstätigkeit tagsüber stattfindet und das Betriebsratsmitglied Nachtschicht hat.
Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.01.2017 zum Az. 7 AZR 224/15 entschieden, dass das Betriebsratsmitglied, das zwischen 2 Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt ist, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung, noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Insoweit wird verwiesen auf § 5 Abs. 1 ArbZG, wonach dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des § 2 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG direkt Anwendung findet. Jedenfalls sei jedoch bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 ArbZG zu berücksichtigen.
Sollte die Betriebsratssitzung länger andauern, kann hiervon auch die Nachtschicht nachfolgend betroffen sein.
Dies ist dann jeweils im Einzelfall zu prüfen.