Urteil vom 11.04.2018 – Az. 4 AZR 119/17
Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage befassen, ob eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden kann. Hierzu entschied das Gericht, dass dies nicht möglich ist. Es ging insoweit um die Geltung des TVöD in der jeweils gültigen Fassung. Diese vermochte die abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht abzuändern. Das BAG entschied, dass eine Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung nicht möglich ist, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfenen Regelung der Hauptleistungspflicht handelte.
Damit musste das Bundesarbeitsgericht auch nicht darüber entscheiden, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen generell betriebsvereinbarungsoffen sein können. Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Vorinstanz aufgeworfen.