Beschluss Bundesarbeitsgericht vom 21.03.2018 – Az. 10 ABR 62/16
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe und der Tarifvertrag bei einer zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe sind jeweils allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 der eingangs bezeichneten Tarifverträge hatte Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Vereinigung sind, gestört und sie wollten feststellen lassen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen nicht wirksam sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich hiergegen entschieden. Es erklärte, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 06.07.2015 jeweils rechtswirksam sind. Folge ist, dass auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern die Tarifverträge Anwendung finden müssen, sofern sie vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst werden.