Urteil Bundesarbeitsgericht vom 21.03.2018 – Az. 7 AZR 590/16
Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber schlossen einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vereinbarten eine entsprechende Abfindung und gegebenenfalls auch andere Zuwendungen.
Dem vorausgegangen war, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied verhaltensbedingt außerordentlich kündigen wollte und hierzu die Zustimmung des Betriebsrats begehrt hatte, die dieser verweigerte. Der Arbeitgeber leitete ein entsprechendes Ersetzungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Vereinbarung geschlossen.
Nunmehr hatte das Betriebsratsmitglied diesen Aufhebungsvertrag moniert. Er meinte, dieser sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässigerweise begünstigt werde.
Er begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in dieser Vereinbarung regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes vorläge. Eine Nichtigkeit ist daher nicht anzunehmen.